Schulordnung des Gymnasiums Taunusstein (docx) (pdf)
Medikamentengabe in der Schule
Antrag auf Beurlaubung von SchülerInnen
Informationen zur Präsentationsprüfung
Formblatt Läusebefall (Kreisausschuss RTK)
Nutzungsordnung der Computerräume
Links & Downloads für das Fach Sport
Links & Downloads für das Fach Englisch
Informationen zum Betriebspraktikum Mittelstufe
Informationen zum Betriebspraktikum Oberstufe
Informationen für Eltern von Grundschülerinnen und -schülern
Hier können Sie den Videovortrag als Ersatz für den Informationsabend abrufen!
Medikamentengabe in der Schule
Es kommt vor, dass Kinder zeitweise oder dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, die erforderliche Medikation selbst aber (noch) nicht vornehmen können.
In diesem Fall können Lehrkräfte beauftragt werden, die erforderliche Medikamenteneinnahme sicherzustellen. Die Medikamentengabe durch die Lehrkraft kommt nur für jene Schülerinnen und Schüler in Frage, die (noch) nicht in der Lage sind, die erforderliche Medikation selbst vorzunehmen. Eine generelle Pflicht zur Übernahme der Medikamentengabe besteht grundsätzlich nicht.
Die Art und Weise der Medikamentengabe ist schriftlich festzuhalten und durch den behandelnden Arzt zu verordnen: welches Medikament ist wann, in welcher Form und in welcher Dosierung ist zu verabreichen? Welche Maßnahmen sind im Notfall zu ergreifen und wer ist zu benachrichtigen?
Die entsprechenden Formulare zur Medikamentengabe in der Schule sowie die Notfallpläne bei Anaphylaxie, Asthma, Epilepsie, Glucagon (Unterzuckerung mit Glucagongabe), Hypoglykaemie (schwere Unterzuckerung) finden Sie unter:
https://schule.ukh.de/erste-hilfe/themen/medikamentengabe/?L=0
Wenn die Medikamentengabe durch die Betreuer*innen erfolgt, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Grundsätzliche Entscheidung der Schule bzw. des Trägers der Betreuung
Es sollte eine grundsätzliche Entscheidung mit der Lehrkraft und dem Schulleiter getroffen werden, ob eine Medikamentengabe durch die Betreuer*innen in Einzelfällen befürwortet wird. - Schriftliche Medikation
Es muss schriftlich eine Medikation des Arztes vorliegen. Diese ist so eindeutig zu gestalten, dass keine Abwägungsentscheidung beispielsweise bezüglich der Dosierung erforderlich ist und zweifelsfreie Vorgaben existieren (z.B. jeweils 5 ml Medikament X vor jeder Mahlzeit oder Gabe von einem Medikament Y bei einem epileptischen Anfall etc.). - Schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Es muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Hierbei kann z.B. ein Formular als Muster verwendet werden. - „Unterweisung“ durch den betreuenden Mediziner
Um die Betreuer*innen besser auf nicht alltägliche Situationen bei der Behandlung eines chronisch kranken Kindes vorzubereiten (wie z.B. allergischer Schock), kann der behandelnde Arzt für das Personal eine Einweisung geben, um auch das Verhalten in Notsituationen abzustimmen. Es sollten möglichst mehrere Betreuer*innen unterwiesen werden, um urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle zu kompensieren. Außerdem sollte der betreuende Mediziner oder ein benannter Vertreter jederzeit telefonisch für Rücksprachen erreichbar sein. - Medikamentengabe durch „unterwiesene“ Personen
Nur „unterwiesene“ und eingewiesene Personen sollen die Medikamentengabe vornehmen.